Der Winter steht vor der Tür und da kann bekanntlich die eine oder andere Schneeflocke vom Himmel fallen. Was kleine Kinder freudig morgens aus dem Haus rennen und mit der Zunge Schneeflocken fangen lässt, sorgt bei manchen Grundstückseigentümer:innen eher für Stirnrunzeln.
Pendler:innen kennen das: Ein paar Schneeflocken in der Nacht sorgen dafür, dass für den Weg zur Arbeit mehr Zeit eingeplant werden muss. Grundstückseigentümer:innen müssen mitunter gar noch mehr Zeit einplanen. Und während die Schulkinder sich auf dem Schulweg mit Schneebällen bewerfen, stehen Eigentümer:innen gähnend vor dem ersten Kaffee vor ihrem Grundstück und schieben Schnee.
Aber warum?
Ganz einfach, weil es Ihre Pflicht ist. Während Mieter:innen zumeist dem Schneetreiben von drinnen zuschauen können, müssen Grundstückseigentümer:innen selbst für die Schneebeseitigung sorgen – und zwar auf ihrem Grundstück und auch auf dem Gehweg.
Die Räumungspflicht auf öffentlichen Wegen entlang der Grundstücksgrenze ergibt sich aus der jeweiligen lokalen Straßenreinigungssatzung (die grundsätzliche Pflicht zur Straßenreinigung im Übrigen auch). Dort sind auch die Uhrzeiten für die Räumung festgelegt. Es schadet also nicht, als Eigentümer:in dort mal einen Blick hineinzuwerfen.
In der Satzung kann auch bestimmt werden, wie bzw. wieviel auf dem Grundstück zu räumen ist, um es begehen zu können. Darüber hinaus gilt die Verkehrssicherungspflicht der Eingentümer:innen, um Dritten den gefahrlosen Zutritt zum Grundstück zu ermöglichen, etwa Briefträger:innen oder auch Mieter:innen. Die Verkehrssicherungsflicht geht aber über die Schneebeseitigung hinaus und umfasst z.B. auch die Vermeidung von Stolperfallen oder herabfallenden Gegenständen.
In Mietwohnungen ist die Schneebeseitigungspflicht übrigens regelmäßig mietvertraglich auf die Mieter:innen abgewälzt, wobei hier in der Regel ein Unternehmen damit beauftragt wird und die Mieter:innen die Kosten dafür zu tragen haben. In alteingesessenen Nachbarschaften kommt es aber durchaus noch vor, dass die Mieter:innen selbst zum Schneeschieber greifen. Aus Haftungssicht ist diese Praxis aber höchst fragwürdig, da im Schadensfall ggf. der/die Mieter:in haftbar ist.
Das Haftungsproblem betrifft die selbstschaufelnden Grundstückseigentümer:innen ebenso. Dieses lässt sich aber ebenso vermeiden, indem ein Unternehmen mit der Schneeräumung beauftragt wird. Dann kann man auch morgens entspannt von drinnen den Nachbarn beim Schneeschieben zuschauen.